FAQ

Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zu allen relevanten Themen.
Die Selbstverwaltung hat uns aufgefordert, Sie darauf hinzuweisen, dass alle Arzt- und Zahnarztpraxen im Konnektor einen Freischalt-Code für OPV4 erfassen müssen. Für HSA, MZEB, SPZ oder PIA gilt abweichend DKG e.V. TI-Hinweis.

Häufig gestellte Fragen

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Wie sieht die aktuelle Roadmap aus?
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Wie starte ich den Konnektor-Dienst neu?
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Um die Konnektoroberfläche zu öffnen, benötigen Sie die IP-Adresse des Konnektors. Diese können Sie z.B. im K2 ermitteln.

  • Loggen Sie sich im K2 als Administrator ein.
  • Gehen Sie in den Bereich „Einstellungen“.
  • Klicken Sie im rechten Fenster auf den Reiter „Konnektor“.
  • Hier sehen Sie die IP-Adresse des Konnektors.

Im Anschluss öffnen Sie einen Webbrowser (z.B. Chrome), geben in die Adressleiste folgendes ein und drücken Enter:
https://IP-ADRESSE_DES_KONNEKTORS:8500

Eventuell wird darauf folgend diese Sicherheitswarnung angezeigt:

Klicken Sie in diesem Fall auf “Erweitert” und dann auf “Weiter zu” um die Verbindung herzustellen.

Als nächstes gelangen Sie auf der Konnektor-Oberfläche zur Anmeldung.

Die Login-Daten zur Anmeldung finden Sie in den Unterlagen, die Ihnen bei der Einrichtung ausgehändigt wurden. Alternativ können Sie sich an die Hotline wenden.

Nach dem Login können Sie als Admin mit einem Klick auf “System” auf die Systemeinstellungen zugreifen.
Über das Menü “Allgemein” können Sie das System neustarten auslösen.

Dieser Neustart kann bis zu 10 Minuten dauern und wird durch die blinkenden Lämpchen des Konnektors signalisiert.

ACHTUNG!

Nach dem Neustart des Konnektors müssen Sie zwingend auch das K2-Modul neu starten.

Hierzu loggen Sie sich als Admin im K2 ein und klicken in der linken Leiste auf “K2 Status” und dann unten auf die Schaltfläche “Dienst neu starten.

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Welche Komponenten beeinhaltet die TI-Pauschale Q4/2023?
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Die TI-Pauschalen erhalten Sie von der KV/KZV, wenn Sie eine KV/KZV-Abrechnung gemäß Bundesmantelvertrag durchführen.

Dies ist kein Antrag, den die Px ausfüllen müssen, sondern eine Erklärung, dass Sie die Kosten für die TI (für die Leistungen 1-10) aufgebracht haben und Ihnen nun eine monatlich pauschalierte Erstattung zusteht. Im Zweifelsfall müssen die Rechnungen eingereicht werden.

Als Softwarehersteller müssen wir die von Ihnen gemachten Angaben an die KV übertragen, damit die KV es einfacher hat, Regresse abzurechnen. Wenn Sie Nein ankreuzen, wird dies in der Abrechnung vermerkt und resultiert in einem Malus.

Wir führen kein Buch darüber, wer welche Fremdsoftware oder Hardware über uns bestellt hat. Seit 2017 bieten wir die geforderten Komponenten an, welche bei Bedarf bestellt werden können. Somit muss in der eigenen Buchhaltung nachgesehen werden, ob die K2-Lizenz-Updates bestellt wurden. Am 1. Juli 2021 musste auf OP4 umgestellt werden, darauf folgte die Zeitenwende. Anstatt K2 wird nun alles nach und nach auf KIM umgestellt. Siehe FAQ (“Gibt es weitere K2 Updates?”).

Die aktuelle Version des K2-Viewpoints hat eine grüne Anzeige.


Die Konnektor-Bundle-Bereitstellung wird monatlich von der Telekom berechnet. Zuletzt musste das PTV5-Update ePA2.0 bestellt werden. Dieses lässt sich nur bestellen, indem Sie das Bestellformular ausfüllen und es per Fax an uns senden: Medical Access Port Bundle (Bestellformular) und unter Punkt 8 ePA2.0/NFDM und eMP ankreuzen.

In den FAQ können Sie alles chronologisch nachlesen.

Ab Januar geht es dann mit den Bestellungen der Konnektor-Verlängerungen und der Übermittlung von Patientendokumenten wie AMTS/eMP und eAB weiter. Damit wird dann Microsoft Word abgelöst und alle Arztbriefe über KIM gesendet (Format PDF und eAB) und zusätzlich per FHIR an die ePA des Patienten übertragen.

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Warum ersetzt die Selbstverwaltung die Kosten von 2 Accounts?
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für jede Rechtseinheit (Praxisgemeinschaft, selbständige Leistungsstelle)

Aus:  Fachportal Gematik | Anbindung von Krankenhäusern an die Telematik-Infrastruktur (FAQ)

Die Selbstverwaltung hat erkannt, dass Delegation Nutzen und Grenzen mit sich bringt.

Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchst- persönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Die Entscheidung darüber, welche konkreten Leistungen dem Arztvorbehalt unterliegen, hat der Gesetzgeber nur in Einzelfällen ausdrücklich selbst getroffen. So darf z. B. nach § 48 des Arzneimittelgesetzes nur der Arzt oder Zahnarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben.

Erbringen nichtärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen, ist der Arzt oder Zahnarzt  verpflichtet sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten.  Soweit die übertragene Aufgabe bereits nicht delegationsfähig ist, liegt ein Behandlungsfehler vor. Beispiele für delegationsfähige Leistungen sind: Laborleistungen (Ausnahme Speziallabor), medizinisch-physikalische Leistungen oder Verbandswechsel. Zu den Kernbereichen der ärztlichen Tätigkeit zählen dagegen unter anderem Anamnese, Untersuchung des Patienten, Aufklärung des Patienten, Indikations- und Diagnosestellung, Therapieentscheidung und Durchführung invasiver Maßnahmen sowie Operationen.

SMC-B und HBA

Mit der SMC-B-Karte (Security Module Card-Typ B) bestätigt man in der TI, dass der Zugriff über eine berechtigte Einrichtung (z.B. eine Praxis) erfolgt. Die SMC-B-Karte (Chipkarte im Kleinformat, etwa SIM-Kartengröße) ist eine Art Personalausweis für die Praxen, die die Praxis für die Teilnahme an der TI authentifiziert. Sie ist mit einer einfachen elektronischen Signatur versehen und gewährt auch Zugang zu bestimmten Anwendungen wie z. B. den Stamm- und Notfalldaten auf der ePA. Die SMC-B hat zum einen technische Funktionen und dient der Authentifizierung der einzelnen Institutionen in der TI.

Mit dem HBA identifiziert man sich im TI-Netzwerk als Arzt/Zahnarzt. Er wird daher personenbezogen erteilt. Mit dem Ausweis erhält man Zugang zu bestimmten Anwendungen für die eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Auf dem HBA sind neben einigen technischen Angaben Vorname, Name und Titel des Ausweisinhabers, Telematik-ID des Ausweisinhabers, Berufsgruppe des Ausweisinhabers und Attributs bestätigende Stelle  gespeichert.

Wann ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich?

Hier erfahren Sie mehr zur qualifizierten elektronischen Signatur.

Aus: Fachportal Gematik | Anbindung von Krankenhäusern an die Telematik-Infrastruktur (FAQ)

Rechtssicher signieren:
  • Notfalldaten-Management (NFDM; hier: Anlegen oder Aktualisieren eines Notfalldatensatzes)
  • E-Rezept
  • beim Erstellen einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) per KIM (Kommunikation im Medizinwesen)

Die qualifizierte elektronische Signatur von elektronischen Arztbriefen ist per Gesetz zwar nicht vorgeschrieben, jedoch ist sie für eine Kostenerstattung nach § 383 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung für die Übermittlung eines elektronischen Arztbriefes via KIM erforderlich.

Brauche ich in jedem Behandlungszimmer ein Kartenterminal zum Signieren mit HBA?

Nein, denn mit der “Komfortsignatur”  können über die Benutzerverwaltung gesichert bis zu 250 Signaturvorgänge über einen Zeitraum von 24 Stunden vorgenommen werden, ohne hierfür jedes Mal erneut die PIN eingeben zu müssen.

Hier finden Sie eine Kurzerklärung der Komfortsignatur.

Neu ab Juli 2023

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab dem 1. Juli 2023 erhalten Praxen demzufolge eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad und dem Zeitpunkt der Erstausstattung und des Konnektorentauschs. Das BMG legte diese Pauschale per Rechtsverordnung fest.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung zudem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • TI-Gateway (mit oder ohne Konnektor) bei einem TI-Provider wie T-Com oder MZD/Arvato
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit KIM-Account
  • SM-B oder eID für Einrichtungen im Gesundheitswesen mit KIM-Account

(Gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V))

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Wie erfolgt die Bestellung von Heilberufe- und Einrichtungs-Ausweiskarten?
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Die Bestellung des Heilberufe- / Einrichtungs-Ausweiskarten erfolgt über ein Web-Portal wie beispielsweise dieses:
Ihr Praxisausweis (SMC-B) für den Zugang zur Telematikinfrastruktur

Der Hersteller erfasst und authentifiziert die Kartendaten über ein Online-Ident-Verfahren und leitet die Daten über den Zertifizierungsdienst an die Kammer/Vereinigung, die die Identität verwaltet.

Die Kammer/Vereinigung identifiziert die Anfrage und vergibt eine eindeutige Telematik-ID. Die Telematik-ID kommt wie eine „Telefonnummer“ auf die Halbleiter-Karte. Mit der Telematik-ID wird die Heilberufe-/Einrichtungs-Ausweiskarte im Verzeichnisdienst der gematik angelegt und steht nun als digitale Identität zur Verfügung.

Bildquelle: gematik; gemZul_Best_SiGu_V1.6.0.pdf, Stand 27.04.2020

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Ist das OPV5-Update verpflichtend, drohen Sanktionen bei Nichteinführung?
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Um die Sicherheit des Konnektors zu gewährlisten, ist es erforderlich alle zur Verfügung gestellten Updates, zeitnah einzuspielen.
Dies gilt somit auch für das PTV5 Update.

Des Weiteren beinhaltet das Update die technische Grundlage für die Nutzung der elektronischen Patientenakte in der zweiten Ausbaustufe (ePA 2.0). Die Sanktion von 1% Honorarkürzung greifen nur, wenn die Betriebsbereitschaft der ePA in Ihrer Praxis nicht vorliegt.
Um ePA-ready zu sein, benötigen Sie mindestens den ePA-Konnektor (PTV4) und ein vorhandenes ePA-Modul.

Mehr dazu finden Sie unter PTV5-Bestellung:
PTV5-Hardwarekomponenten-Bestellung

Die Online Produktversion OPV ist die im Produktivbetrieb befindliche Umgebung der gematik.
Die Produkt-Typ-Version ist die dafür notwendige Update-Version jeder einzelnen Komponente.

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Wird das Update im Konnektor auf OPV4 kontrolliert?
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Ja, KBV und KZBV lassen sich bereits seit OPV3 die Konnektor-OPV-Version und die VSDM-Kennzeichen mit der Abrechnung übertragen. Da dies eine Funktion aus OPV3 (12-2020) ist, muss K2 nun für die Abrechnung auf OPV3 aktualisiert sein. Dies erkennen Sie am grünen K2-Symbol. (In der OPV2-Version (Konnektortausch 7-2020) war das Symbol blau.)

Die aktuelle OPV3-Version (3.0.6) des K2Viewpoints ist mandantenfähig. Dies erkennen Sie daran, dass beim Einloggen außer dem Benutzernamen und dem Passwort zusätzlich auch ein Mandant abgefragt wird.

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Was passiert, wenn OPV4 nicht im Konnektor installiert wird?
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Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die OPV4-Version zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die Voraussetzung geschaffen hat. Vgl. KZBV | Elektronische Patientenakte

Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital gespeichert und aktualisiert.

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Wie reagiert die Selbstverwaltung darauf, dass das OPV4-Update durch die Konnektor-Hersteller erst in Q3 bereitgestellt wird?
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Umgang mit der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V

Die Selbstverwaltung hat dem Gesetzgeber und der gematik gegenüber immer wieder angemahnt: Die dazu nötigen Komponenten stehen größtenteils nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die überwältigende Mehrheit der Praxen objektiv nicht zur Einhaltung der Frist imstande sein wird. Frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 ist mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren zu rechnen.
Zwischenzeitlich hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem 124. Deutschen Ärztetag am 4. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Sanktionen ausgesetzt werden könnten „wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann“. Die KZBV geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass dies bedeutet, dass eine Nichtsanktionierung der Praxen, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können, seitens des Gesetzgebers geduldet wird, solange die notwendigen Updates zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bestellt werden und ein eZahnarztausweis vorliegt. Eine dahingehende formelle Stellungnahme des BMG ist u. A. in Anbetracht der Nähe der Frist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht zu erwarten.

Vgl. KZBV | Elektronische Patientenakten

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Wie wird das OPV4-Update für den Konnektor bestellt?
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Zur Bestellung füllen Sie bitte den hier verlinkten Telekom-Bestellschein aus:

Telekom | Bestellformular Medical-Access-Port-Bundle

  • Die Hardware ist inbegriffen.
  • Sie muss nicht extra bestellt werden.
  • Die Telekom akzeptiert keine anderen Bestellscheine.

Bitte füllen Sie das PDF aus und faxen es an CROSSSOFT:
Fax: +49 (0)431 / 38 21 77 48

  • Bitte füllen Sie die Kundendaten auf Seite 1 unter vollständig aus.
  • Bestellen Sie auf Seite 2 unter Punkt 8 das Fachmodul einmal.
  • Unterschreiben Sie auf Seite 4 unter Punkt 17.

Zudem müssen Sie auch K2 auf die Version OPV3 updaten. Anstelle K2-OPV4 muss K2-OPV3 verwendet werden, da die Abrechnung immer mit der Quartalsversion kompatibel sein muss. Anschließend erfolgt erst die Entwicklung und die Zertifizierung der Folgeversion.

Es muss immer erst die Voraussetzung geschaffen werden, dass eine neuere Version installiert werden kann. Diese sind in der Regel abwärtskompatibel. Das bedeutet, sie funktionieren auch mit der „alten“ Vorquartalsversion.

Umgekehrt wäre dies kaum möglich, da ein Programmierer am 31.12 erahnen müsste,  was ein anderer Programmierer am 1.4 des Folgequartals tatsächlich zur Verfügung stellt.

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Wie wird das OPV3-Update für K2 bestellt?
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Das OPV3-Update für K2 können Sie hier bestellen: PTV3-Bestellung

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Gibt es weitere K2-Updates?
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WICHTIG: Die nächste Token-Lösung ist das eRezept, welches zum 1.1.2024 verpflichtend wird. Dafür ist kein K2 erforderlich.

WICHTIGER: Fachdienste mit Nutzungszwang zum 1.10.2021 benötigen ein KIM-Clientmodul und keine Token-Lösung

  • eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung)
  • eBZ (elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge sind für zahnärztliche Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB:
    Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Kieferorthopädie (KFO) und Parodontalerkrankungen (PAR).

Für KIM benötigen Sie kein K2. Das OPV4-Update für K2 wird aufgrund der Abkündigung der Konnektoren durch Herrn Lauterbach nicht mehr angeboten.

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Was ist eine Token-Lösung?
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Sogenannte Krypto-Token-Lösungen hat der Gesetzgeber explizit per Gesetz geregelt:

  • eRezept mit Rezept-Token / QRC-Code
  • COVID-Impfbescheinigung mit Impf-Token /-QRC Code  mehr dazu hier:
    Coronavirus-Impfverordnung

eRezept: Der Patient erhält mit einem Rezeptcode ab 1.1.2022 den Zugang zum eRezept

Die Informationen des signierten eRezepts sind in der Telematik-Infrastruktur verschlüsselt und können vom Patienten selbst und berechtigten Apotheken mittels eines Rezeptcodes abgerufen werden. Auf Wunsch des Patienten kann der Rezeptcode entweder als Papierausdruck oder übermitteln diesen sicher und datenschutzkonform an die eRezeptApp des Patienten.

Aus: Gematik | eRezept – Einfacher für Alle Ärzte

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Was ist eine KIM-Lösung?
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Für die Kommunikation im Medizinwesen hat die staatliche gematik eine E-Mail-Domäne reserviert, welche nur Profis im Gesundheitswesen gesichert zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel ist, die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen nur über dieses sichere Netzwerk laufen zu lassen.

Anstatt wie im Internet mit .de-Adressen zu arbeiten, werden im Intranet .kim.telematik-Adressen genutzt.

Bestellen Sie jetzt ihre eigene KIM-Wunschadresse: Bestellung: KIM-Adresse
Beispiel: prof.martin.mustermann@wunschadresse.kim.telematik

Hier finden Sie unsere KIM-Video-Tutorials:
https://helpti.crosshealth.services/

Hier können Sie unseren Support beauftragen:
Kostenübernahme für Kleinauftrag – KIM

KIM Lösungen:

  • KIM eAU
  • KIM Nachricht an Krankenkasse/Apotheke/Selbstverwaltung
  • KIM eMail
  • KIM eArztbrief mit PDF Versand
  • KIM eArztbrief mit CDA Versand*
  • KIM Heil- und Kostenplan
  • KIM Abrechnungsversand
  • weitere digitale Formulare

*) Die Clinical Document Architecture (CDA) ist ein von HL7 erarbeiteter, auf XML basierender Standard für den Austausch und die Speicherung klinischer Inhalte. Dabei entspricht ein CDA-Dokument einem klinischen Dokument (z.B. ein Arztbrief oder Befundbericht).

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Wozu muss im SPZ, PIA oder MZEB der Konnektor aktualisiert werden?
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Für die Nutzung von Mehrwertanwendungen ist es erforderlich, den Konnektor upzudaten.
Gematik | Alle Anwendungen

Die VSDM Nutzung wird nur bei erfolgter Finanzierung sanktioniert. Zum 01.07.2021 sind diesbezüglich Anpassungen an der Datenübertragung geplant.
GKV-Datentausch | Direktabrechner

Die Zuordnung zu den Mantelverträgen bzgl. der TI-Ausstattung (Finanzierung und Fristen) wurde zuletzt am 2.4.2019 geregelt.

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Was sind die technischen Vorgaben der KBV?
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Da sich im Rahmen der Digitalisierung eigentlich alles ändert, bauen wir regelmäßig themenbezogen Fachbereichsupdates, die wir Ihnen im Rahmen von Standard-Update-Zyklen automatisiert zur Verfügung stellen.

So werden wir auch die JAVA-Laufzeitumgebung auch gemäß KBV-Vorgaben aktualisieren. Bitte spielen sie keine JAVA-Umgebungen ein oder verhindern deren automatische Aktualisierung.
Vgl. Release Notes KBV-Prüfassistent, Version 2024.3.2

Zur Serverinstallation: Die Vorgaben für Netzwerk, Firewall und Arbeitsplatzgeräte finden sie ausschließlich in den Empfehlungen für Rechenzentren auf unserer Homepage: CROSSSOFT.de | Kundeninformationen

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Warum können die Karten einiger Patienten nicht eingelesen werden?
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Da wir mittlerweile G2.1 eGKs im Feld haben, müssen Sie regelmäßig Konnektor, K2 und Kartenleser kostenpflichtig updaten und die Erstattung der Kosten mit der Selbstverwaltung klären.
Vgl. CROSSSOFT.de | Elektronische Gesundheitskarte

Bitte beachten Sie:

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Wie wird die eAU ab 1. Oktober 2021 umgesetzt?
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Aufgrund der jüngsten Entwicklungen zur eAU wurde eine Übergangsregelung für Ärzte und Zahnärzte wie im ärztlichen Bereich verabschiedet: KBV/ITA/VGEX Technische Anlage (eAU)
Die Anpassungen der Anlagen 14a und 14b BMV-Z zum 1.9.2021 sind noch immer nicht veröffentlicht.

Die KZVLB schreibt hierzu:

Mit den Vorstandsinformationen 31/2020 sowie 14/2021 informierten wir Sie darüber, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 01.10.2021 unter Anwendung der ICD-10 GM-Kodierung flächendeckend ausschließlich digital direkt von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkassen erfolgen soll. Zwischenzeitlich haben die Bundesmantelvertragspartner mit der 26. Änderungsvereinbarung in den Anlagen 14a und 14b BMV-Z konkrete Regelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) getroffen.

Neuer digitaler Vordruck e01 für die eAU (Anlage 14a/b BMV-Z):

Die Formularsammlung wird um ein Formular-Vordruck e01 erweitert, welcher den mittels Stylesheets erzeugten EDV-Ausdruck der eAU darstellt (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Die Ausfertigung in Papierform entfällt für den Zahnarzt.

Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Patienten weiterhin als Papier-Ausdruck des Vordrucks e01 unterschrieben auszuhändigen. Das bisherige Formular Muster 1 (gelber AU-Schein) ist während der Übergangsphase bis 30.09.2021 weiterhin gültig.

Verfahren zur Umsetzung der eAU (Anlage 14b BMV-Z):

Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse erfolgt ab 01.01.2021 bzw. aufgrund der Übergangsregelung spätestens ab 01.10.2021 grundsätzlich als digitaler Datensatz. Die eAU-Daten werden tagesaktuell via KIM an die Krankenkassen übermittelt. Ab 01.07.2022 soll die Krankenkasse dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung stellen.

Ausfüllhinweise zu Vordruck e01/Auszug:
“AU-begründete Diagnose(n): Hier sind alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen im Format ICD-10-GM in der jeweils gültigen Fassung anzugeben. Soweit der Vertragszahnarzt es für erforderlich hält, besteht die Möglichkeit, weitergehende Hinweise bzgl. der Diagnose zusätzlich als Klartext/Freitext zu ergänzen. Die Angabe von Klartext/Freitext ersetzt jedoch nicht die Kodierung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nach ICD-10.”

Aus: KZVLB | Aktuelles

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Ist die Lieferkette sicher?
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Für den schnellen Überblick und zur Vorbereitung der Wareneingangskontrolle beim Empfang der über die sichere Lieferkette bestellten Ware, empfehlen wir Ihnen den Download der folgenden Dokumente:

Endnutzer-Checkliste: Sichere Lieferkette
Anleitung zur Selbstkontrolle durch Empfänger

Ihr Praxisverwaltungssystem ist mit Komponenten an die Online-Telematikinfrastruktur angeschlossen (eGK-Kartenterminals, Konnektor, Zugangsdienst, etc.), die einen besonders hohen Schutz vor Manipulations- und Ausspähversuchen benötigen. Dieser Schutz wird zum Teil durch die in die Hardware integrierten Schutzmechanismen gewährleistet. Zusätzlich kommen für eine zuverlässige Verschlüsselung der sensiblen Daten sogenannte Secure Module Cards (kurz: SMC) neben den elektronischen Gesundheitskarten (eGK) und elektronischen Heilberufsausweisen (eHBA) zum Einsatz.

Um Manipulationen aber nicht erst während des Einsatzes der Telematikinfrastruktur-Komponenten in der Praxis zu verhindern ist bereits ein Schutz der Komponenten ab dem Moment der Fertigung in den Produktionsstätten notwendig. Hierzu wurde von uns eine sogenannte “Sichere Lieferkette” aufgebaut.

Diese Sichere Lieferkette besteht aus einem sicheren Produktionslager, sicheren Lagern beim Hersteller, Zwischenhändlern und Servicetechnikern und Administratoren der Leistungserbringerinstitutionen, den sogenannten professionellen endnutzernahen Dienstleistern (PED), sowie einem sicheren Versand und Transport zwischen diesen unterschiedlichen Lagerorten bis hin zum endgültigen Einsatzort in der Leistungserbringerinstitutionen (Praxis, MVZ, Krankenhaus).

Sie haben nach der Lieferung eines mobilen oder stationären Gesundheitskartenterminals sowie einer gSMC-KT Karte die Möglichkeit den lückenlosen Lieferweg zwischen uns und Ihnen zu überprüfen, um sicher zu stellen, dass die Ware ordnungsgemäß, sicher und frei von Manipulationsversuchen bei Ihnen in der Praxis angekommen ist.

Sie haben in allen Fällen nach dem Empfang der Lieferung die Möglichkeit den sicheren Lieferweg nachzuverfolgen, indem Sie sich an unsere Service-Hotline wenden um die genaue Lieferkette des empfangenen Produktes zu erfragen. Halten Sie dazu bitte den Lieferschein bzw. die Lieferankündigung des/der Geräte/s bereit. Anhand der Seriennummer können wir Ihnen mitteilen, wann wir die Ware an wen und mit welcher Sendungsnummer verschickt haben. Mit diesen Angaben können Sie dann alle weiteren Zwischenstationen der Lieferkette zu Ihnen abfragen und lückenlos nachvollziehen.

Sollte sich der Lieferweg der Ware zwischen uns und Ihnen auf diese Weise nicht lückenlos nachvollziehen lassen, muss davon ausgegangen werden, dass die Ware nicht integrer bei Ihnen angekommen und ein Manipulationsversuch nicht ausgeschlossen werden kann. Weisen Sie in einem solchen Fall die Lieferung ab und nehmen Sie das Gerät nicht in Betrieb! Setzten Sie sich mit Ihrem Lieferanten in Verbindung, um zu klären, warum Ihnen die Ware auf einem nicht sicheren Lieferweg zugestellt wurde.

Kontaktieren Sie uns für eine weitere Beratung.

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