VSDM 2.0 – PoPP (Proof of Patient Presence):
Nachweis des Versorgungskontextes als kryptografisch gesicherter Token
Raider wurde 1991 in Deutschland und Österreich in Twix umbenannt, begleitet vom berühmten Slogan „Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“. Dieser Schritt von Hersteller Mars diente der internationalen Vereinheitlichung des Markennamens.
VSDM heißt nun PoPP?
Ab 2026 ermöglichen PoPP und VSDM 2.0 eine flexiblere und sicherere Nutzung der Telematikinfrastruktur. Beide Systeme reduzieren technische Hürden, sparen Zeit und machen die digitale Gesundheitsversorgung effizienter. Davon profitieren im besonderen Maße medizinische Fachkräfte, die in mobilen Szenarien arbeiten.
Mehrwerte
Es geht hier also um den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) der Versicherten in einer Einrichtung, z. B. Arztpraxis, oder in mobilen Szenarien (z. B. Hausbesuche). Die Eigenschaften von PoPP tragen auch dazu bei, die Betriebsstabilität der Telematikinfrastruktur (TI) weiter zu stärken.
Proof of Patient Presence (PoPP)
Hier kommt PoPP ins Spiel. Der Proof of Patient Presence bestätigt, dass Patientinnen und Patienten sich zum Zeitpunkt des Zugriffs in einer konkreten Versorgungssituation befinden. Ab 2026 ist das auch ohne Kartenstecken möglich. Versicherte können sich dann per GesundheitsID, der digitalen Identität für das Gesundheitswesen, identifizieren. Der Versorgungskontext kann über einen digitalen Nachweis, z. B. ein Data-Matrix-Code, bestätigt werden. Das vereinfacht Hausbesuche und Videosprechstunden erheblich.
Smartphone statt mobiles Kartenterminal
Der Patient kann sich in Zukunft an Ihrem Smartphone anstatt am mobilen Kartenterminal mit seinem Versicherungsnachweis identifizieren – Sie lesen seine eGK softwarebasiert!
Der Patient kann sich im SPZ selbst online und an einem Kiosksystem einchecken.
Der Patient kann dazu einen QR-Code Ihres SPZ einlesen.
Alternativ zur eGK kann mit PoPP für den Check-In in einer Arztpraxis künftig die GesundheitsID auf dem Smartphone der Patientin bzw. des Patienten genutzt werden. Geplant ist, dass ein QR-Code – der die Kennnummer der Einrichtung (bspw. Arztpraxis) für die Herstellung des Behandlungskontextes beinhaltet – in der Einrichtung angebracht werden kann. Patient:innen scannen diesen Code mit ihrer App auf dem Smartphone und leiten damit den Check-In ein. Damit können künftig Patient:innen, die ihre eGK nicht zur Hand haben und ihrer Praxis dennoch bspw. Zugriff auf ihre ePA geben möchten, für die Herstellung des Behandlungskontextes sorgen.
Der QR-Code wird ein neues, zusätzliches Ausstattungsmerkmal in Einrichtungen des Gesundheitswesens sein. Nutzt künftig eine Einrichtung einen solchen Code, sollte sie den Code im Rahmen der üblichen Sicherheitsroutinen kontinuierlich auf Echtheit bzw. Auffälligkeiten prüfen. Denn Nutzer:innen könnten durch den Austausch dieses Codes auf eine beliebige, ggf. schädliche Webseite, geführt werden. Dies ist zunächst kein spezifisches PoPP-Risiko und kann theoretisch auch in allen anderen Umgebungen passieren, in denen solche Codes zum Einsatz kommt. Einrichtungen sollten daher für den QR-Code sensibilisiert sein, damit ein Überkleben oder Austausch nicht unentdeckt bleibt.
Auch Patient:innen sollten darauf achten, den QR-Code ausschließlich mit der dafür vorgesehenen App zu scannen. Der Check-In ist technisch nicht möglich, wenn sie den QR-Code mit der regulär auf dem Smartphone installierten Kamera-App einscannen. Es ist zudem geplant, dass die für den Check-In vorgesehene App Hinweise an die Nutzer:innen ausgibt, dass dieser ausschließlich mit dieser App erfolgen darf. Sie wird außerdem Warnungen ausgeben, wenn ein manipulierter Code erkannt wird.
PoPP ermöglicht mehr Flexibilität: Versorgungssituationen müssen nicht mehr zwingend in der Einrichtung vor Ort stattfinden, wie es aktuell noch häufig der Fall ist, sondern können auch mobil ohne Informationsverlust eingeleitet werden. Zudem muss nicht mehr zwingend jeder Patient bzw. jede Patientin ihre Gesundheitskarte in ein Kartenterminal stecken, um einer Einrichtung Datenzugriff zu gewähren: Patient:innen können sich künftig in der Einrichtung selbst einchecken, was insbesondere Zeit vor Ort spart.
VSDM 2.0
Über das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) hat das behandelnde medizinische Personal Zugriff auf die aktuellen Versichertendaten wie Name, Adresse und Versicherungsschutz. Mit VSDM 2.0 wird das Verfahren noch flexibler und effizienter – denn dann werden Versichertendaten nicht mehr von der eGK gelesen, sondern direkt bei der jeweiligen Krankenkasse abgefragt. Medizinische Einrichtungen können die Daten mit ihrem Primärsystem abrufen – ohne Konnektor und Kartenterminal. Das ist besonders nützlich für mobile Einsätze, denn die Daten können dann auch von unterwegs aus abgerufen werden (z. B. in der ambulanten Pflege oder bei Hausbesuchen). Für Patientinnen und Patienten ändert sich nichts: Sie können sich weiterhin mit ihrer eGK oder GesundheitsID authentisieren.
Ab 2026 ermöglichen PoPP und VSDM 2.0 eine flexiblere und sicherere Nutzung der Telematikinfrastruktur. Beide Systeme reduzieren technische Hürden, sparen Zeit und machen die digitale Gesundheitsversorgung effizienter. Davon profitieren im besonderen Maße medizinische Fachkräfte, die in mobilen Szenarien arbeiten.
Der VSDM-Prüfungsnachweis
Damit medizinische Einrichtungen auf TI-Anwendungen wie die ePA zugreifen können, muss ein Versorgungskontext nachgewiesen werden. VSDM steht für Versichertenstammdatenmanagement VGL: (LINK: ) https://www.crosssoft.de/vsdm/
Erklärvideo: So funktioniert VSDM 2.0
Für technisch interessierte:
Technisch löst der PoPP-Dienst damit das aktuell bestehende Verfahren ab, das auf dem VSDM-Prüfungsnachweis („VSDM+“) basiert.
Mehr Infos gibt es hier:
https://gemspec.gematik.de/releases/PoPP1_25_2/

