FAQ.

Die Selbstverwaltung hat uns aufgefordert, Sie darauf hinzuweisen, dass alle Arzt- und Zahnarztpraxen im Konnektor einen Freischalt-Code für OPV4 erfassen müssen. Für HSA, MZEB, SPZ oder PIA gilt abweichend DKG e.V. TI-Hinweis.
Roadmap

Wie starte ich den Konnektor-Dienst neu?

Um die Konnektoroberfläche zu öffnen, benötigen Sie die IP-Adresse des Konnektors. Diese können Sie zB im K2 ermitteln.

  • Loggen Sie sich im K2 als Administrator ein
  • Gehen Sie in den Bereich „Einstellungen“
  • Klicken Sie auf den Reiter „Konnektor“ im rechten Fenster
  • Hier sehen Sie die IP-Adresse des Konnektor

Nun öffnen Sie bitte einen Webbrowser – z.B. Chrome und geben in die Adressleiste bitte folgendes ein und drücken „Enter“:

https://IP-ADRESSE_DES_KONNEKTORS:8500

Im folgenden könnte eine Sicherheitswarnung erscheinen, die ähnlich abgebildeter ist:

– Klicken Sie auf „Erweitert“ und dann „weiter zu….“ um die Verbindung herzustellen.

Als nächstes gelangen Sie in die Anmeldung der Konnektor-Oberfläche.

Die Login-Daten hierzu sollten in Ihren Unterlagen stehen, welche Ihnen zu Anfang bei Einrichtung ausgehändigt worden sind. Alternativ wenden Sie sich an die Hotline.

Nachfolgend können Sie nach dem Login als Admin in die Systemeinstellungen (linke Leiste „System“) gelangen.
Über das Menü „Allgemein“ können Sie den Neustart auslösen.

Dieser Neustart kann bis zu 10 Minuten dauern. Schauen Sie hin und wieder auf die blinkenden Leuchten Ihres Konnektors.

ACHTUNG!

Nach dem Neustart des Konnektors, müssen Sie zwingend auch das K2-Modul neu starten.

Hierzu loggen Sie sich als Admin im K2 ein

– Klicken Sie in der linken Leiste auf „K2 Status“ und dann auf „Dienst neu starten“ im linken Fenster unten.

Komponenten der TI-Pauschale Q4-2023
  1. Die TI-Pauschalen erhält man von der KV/KZV wenn man eine KV/KZV Abrechnung durchführt gemäß Bundesmantelvertrag.
  2. Das ist kein Antrag den die Px ausfüllen müssen, sondern eine Erklärung, dass Sie die Kosten für die TI (für die Leistungen 1-10) aufgebracht haben und Ihnen nun eine monatliche pauschalierte Erstattung zusteht. Im Zweifelsfall müssen die Rechnungen eingereicht werden.
  3. Als Softwarehersteller, müssen wir die von Ihnen gemachten Angaben an die KV übertragen, damit die KV es einfacher hat Regresse abzurechnen. Es steht dann in der Abrechnung drin, wenn Sie NEIN ankreuzen, und schon ist der Malus fällig.
  4. Wir führen kein Buch darüber, wer welche Fremdsoftware oder Hardware über uns bestellt hat. Seit 2017 bieten wir die geforderten Komponenten an und wer möchte bestellt.  -Dann muss er eben in seiner Buchhaltung nachsehen,  ob er die K2 Lizenz-Updates bestellt hat. Am 1. Juli 2021 musste auf OP4 umgestellt werden, dann folgte Lauterbach auf Spahn und die Zeitenwende brach an. Anstatt K2 wird damit alles nach und nach auf KIM umgestellt. Siehe FAQ (“weitere K2 Updates?”)
    Die aktuelle Version von K2-Viewpoint hat eine grüne Anzeige.
  5. Die Konnektor Bundle Bereitstellung wird im monatlich von der Telekom berechnet. Ober das zahlt oder nicht wissen wir auch nicht. Hier musste zuletzt das PTV5 update ePA2.0 bestellt werden – das geht nur, indem Sie uns ein Fax senden: https://www.crosssoft.de/wp-content/uploads/2024/01/Bestellformular-Medical-Access-Port-Bundle-17.10.2023.pdf und bei Punkt 8 – ePA2.0/NFDM und eMP ankreuzen
  6. In den FAQ können Sie alles chronologisch nachlesen: https://www.crosssoft.de/faq/

Ab Januar geht es dann mit den Bestellungen der Konnektorverlängerungen und der Übermittlung von Patiendokumenten wie AMTS/eMP und eAB weiter. Damit wird dann Microsoft WORD abgelöst und alle Arztbriefe werden über KIM gesendeten (Format PDF+eAB) und zusätzlich per FHIR an die ePA des Patienten übertragen.

Warum benötigt man / fördert / ersetzt die Selbstverwaltung die Kosten von 2 Accounts?

für jede Rechtseinheit (Praxisgemeinschaft, selbständige Leistungsstelle)

Aus <https://fachportal.gematik.de/informationen-fuer/faq-anbindung-von-krankenhaeusern-an-die-telematikinfrastruktur>

Die Selbstverwaltung hat erkannt, dass Delegation Nutzen und Grenzen mit sich bringt.

Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Persönliche Leistungserbringung bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung höchst- persönlich erbringen muss. Sie erfordert vom Arzt aber immer, dass er bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Die Entscheidung darüber, welche konkreten Leistungen dem Arztvorbehalt unterliegen, hat der Gesetzgeber nur in Einzelfällen ausdrücklich selbst getroffen. So darf z. B. nach § 48 des Arzneimittelgesetzes nur der Arzt oder Zahnarzt verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben.

Erbringen nichtärztliche Mitarbeiter delegierte Leistungen, ist der Arzt oder Zahnarzt  verpflichtet sich grundsätzlich in unmittelbarer Nähe (Rufweite) aufzuhalten.  Soweit die übertragene Aufgabe bereits nicht delegationsfähig ist, liegt ein Behandlungsfehler vor. Beispiele für delegationsfähige Leistungen sind: Laborleistungen (Ausnahme Speziallabor), medizinisch-physikalische Leistungen oder Verbandswechsel. Zu den Kernbereichen der ärztlichen Tätigkeit zählen dagegen unter anderem Anamnese, Untersuchung des Patienten, Aufklärung des Patienten, Indikations- und Diagnosestellung, Therapieentscheidung und Durchführung invasiver Maßnahmen sowie Operationen.

SMC-B und HBA

Mit der SMC-B-Karte (Security Module Card-Typ B) bestätigt man in der TI, dass der Zugriff über eine berechtigte Einrichtung (z. B. eine Praxis) erfolgt. Die SMC-B-Karte (Chipkarte im Kleinformat, etwa SIM-Kartengröße) ist eine Art Personalausweis für die Praxen, die die Praxis für die Teilnahme an der TI authentifiziert. Sie ist mit einer einfachen elektronischen Signaturversehen und gewährt auch Zugang zu bestimmten Anwendungen wie z. B. den Stamm- und Notfalldaten auf der ePA. Die SMC-B hat zum einen technische Funktionen und dient der Authentifizierung der einzelnen Institutionen in der TI.

Mit dem HBA identifiziert man sich im TI-Netzwerk als Arzt/Zahnarzt. Er wird daher personenbezogen erteilt. Mit dem Ausweis erhält man Zugang zu bestimmten Anwendungen für die eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Auf dem HBA sind neben einigen technischen Angaben Vorname, Name und Titel des Ausweisinhabers, Telematik-ID des Ausweisinhabers, Berufsgruppe des Ausweisinhabers und Attributs bestätigende Stelle  gespeichert.

Wann ist eine  qualifizierte elektronische Signatur erforderlich? Https://fachportal.gematik.de/anwendungen/qualifizierte-elektronische-signatur

FAQ: gematik Fachportal

https://fachportal.gematik.de/informationen-fuer/faq-anbindung-von-krankenhaeusern-an-die-telematikinfrastruktur

Rechtssicher signieren:

  • Notfalldaten-Management (NFDM; hier: Anlegen oder Aktualisieren eines Notfalldatensatzes),
  • E-Rezept  sowie
  • beim Erstellen einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) per KIM (Kommunikation im Medizinwesen) zum Einsatz.

Die qualifizierte elektronische Signatur von elektronischen Arztbriefen ist per Gesetzt zwar nicht vorgeschrieben , jedoch ist sie für eine Kostenerstattung nach § 383 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung für die Übermittlung eines elektronischen Arztbriefes via KIM erforderlich.

Brauche ich in jedem Behandlungszimmer ein Kartenterminal zum signieren mit HBA?

Nein, mit der “Komfortsignatur”  kann man über die Benutzerverwaltung gesichert bis zu 250 Signaturvorgänge über einen Zeitraum von 24 Stunden vorzunehmen, ohne hierfür jedes Mal erneut die PIN eingeben zu müssen.

https://www.gematik.de/media/gematik/Medien/Telematikinfrastruktur/Dokumente/Kurz_erklaert_Komfortsignatur.pdf

Neue ab 7-2023

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat der Gesetzgeber entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Ab 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Das BMG hat diese Pauschale per Rechtsverordnung festgelegt.

Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist laut BMG-Verordnung außerdem die Ausstattung mit den folgenden Komponenten und Diensten:

  • TI-Gateway (mit oder ohne Konnektor) bei TI-Provider wie T-Com oder MZD / Arvato
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder eID für Ärzte mit KIM Account
  • SM-B oder eID für Einrichtungen im Gesundheitswesen mit KIM Account

gemäß § 378 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Heilberufe/Einrichtungs-Ausweiskarten

Die Bestellung des Heilberufe/Einrichtungs-Ausweiskarten erfolgt über ein Web-Portal wie https://www.smc-b.de/ehealth#bestellen

Bildquelle: gematik; gemZul_Best_SiGu_V1.6.0.pdf, Stand 27.04.2020

Der Hersteller erfasst und authentifiziert die Kartendaten über ein Online-Ident-Verfahren und leitet die Daten über den Zertifizierungsdienst an die Kammer/Vereinigung, die die Identität verwaltet.

Die Kammer/Vereinigung identifiziert die Anfrage und vergibt eine eineindeutige Telematik-ID. Die Telematik-ID kommt wie eine „Telefonnummer“ auf die Halbleiter-Karte. Mit der Telematik-ID wird Heilberufe/Einrichtungs-Ausweiskarte im Verzeichnisdienst der gematik angelegt und steht nun als digitale Identität zur Verfügung.

Wie schalte ich den Heilberufe-Ausweis frei?

Jeder Lieferant von Heilberufe-Ausweisen (HBAs) stellt eine Softwarelösung zur Aktivierung der HBAs zur Verfügung.

Das aktuelle Handbuch (28.05.21) der Telekom finden Sie hier: Handbuch_PIN-PUK-Tool-fuer-HBA-und-SMC-B_1.2

Sie können aber auch K2 zur Aktivierung der HBAs nutzen!
Um die beiden PINs Ihres elektronischen Heilberufe-Ausweises zu ändern, benötigen Sie die aktuelle Version (3.0.6) von K2-Viewpoint. Diese erkennen Sie am einfachsten daran, dass beim Einloggen außer dem Benutzernamen und dem Passwort auch ein Mandant abgefragt wird.

 

Abbildung: K2-Viewpoint – während die OPV2 Version ein blaues ICON hatte ist die OPV3 Version grün.

Der elektronische Heilberufe-Ausweis (HBA oder auch eHBA) besitzt zwei PINs. Erstens die QES- oder Signatur-PIN und zweitens die CH- oder Karten-PIN. Dazu gibt es noch jeweils eine PUK-Nummer. Die Transport-PIN (5-stellig) kann nicht benutzt werden und muss auf eine selbst festgelegte PIN (6 bis 8-stellig) geändert werden. Die PUKs sollten gut aufbewahrt werden. Sie dienen der Entsperrung nach mehrfacher Falscheingabe.

So gehen Sie vor:

1. Stecken Sie den HBA in einen beliebigen Slot Ihres Kartenlesers
2. Öffnen Sie die Benutzeroberfläche von K2 über das Miniatursymbol neben der Windows-Uhr und melden Sie sich an
3. Unter ‚Praxiskarten‘ finden Sie nun neben Ihrem Praxisausweis (SMC-B) auch den HBA
4. Beachten Sie das Auswahlfeld QES/CH
5. Legen Sie die neue PIN (6 bis 8-stellig) fest
6. Klicken Sie auf PIN ändern
7. Geben Sie zügig am Kartenterminal ein:
[Transport-PIN] OK [neu-PIN] OK [neu-PIN] OK
8. Beachten Sie die Meldung am Bildschirm. Falls das nicht funktioniert hat, können Sie das wiederholen.
9. Führen Sie die PIN-Änderung durch

OPV5 - Ist das Update verpflichtend? Drohen Sanktionen?

Ist das PTV5-Konnektor-Update verpflichtend? Drohen Sanktionen bei Nichteinführung?
Um die Sicherheit des Konnektors zu gewährlisten, ist es erforderlich alle zur Verfügung gestellten Updates, zeitnah einzuspielen.
Dies gilt somit auch für das PTV5 Update.

Des Weiteren beinhaltet das Update die technische Grundlage für die Nutzung der elektronischen Patientenakte in der zweiten Ausbaustufe (ePA 2.0).
Die Sanktion von 1% Honorarkürzung greifen nur, wenn die Betriebsbereitschaft der ePA in Ihrer Praxis nicht vorliegt.
Um ePA-ready zu sein, benötigen Sie mindestens den ePA-Konnektor (PTV4) und ein vorhandenes ePA-Modul.

https://ti.kvno.de/faq-items/ist-das-ptv5-konnektor-update-pflicht-drohen-sanktionen-bei-nichteinfuehrung/?hilite=ptv

 

Mehr unter PTV5 Bestellung:
https://www.crosssoft.de/bestellen/ptv5-hardwarekomponenten-bestellung/

Die Online Produktversion OPV ist die im Produktivbetrieb befindliche Umgebung der gematik.
Die Produkt-Typ-Version ist die dafür notwendige Update-Version jeder einzelnen Komponente.

 

Wird das Update auf OPV4 im Konnektor kontrolliert?

Ja, KBV und KZBV lassen sich bereits seit OPV3 die Konnektor-OPV-Version und die VSDM Kennzeichen mit der Abrechnung übertragen. Da dies eine Funktion aus OPV3 (12-2020)  ist muss K2 nun für die Abrechnung auf OPV3 upgedatet sein. Dies erkennen Sie am grünen K2 Symbol. In der OPV2-Version (Konnektor-Tausch 7-2020) war das Icon blau.

Die aktuelle OPV-3-Version (3.0.6) von K2-Viewpoint ist mandantenfähig. Diese erkennen Sie am einfachsten daran, dass beim Einloggen außer dem Benutzernamen und dem Passwort auch ein Mandant abgefragt wird.

Was passiert, wenn OPV4 nicht im Konnektor installiert wird?

Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die OPV4 Version zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die Voraussetzung geschaffen hat . Vgl. https://www.kzbv.de/elektronische-patientenakten.1256.de.html

Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital gespeichert und aktualisiert.

Wie geht die Selbstverwaltung damit um, dass das Update für OPV4 durch die Konnektor-Hersteller erst in Q3 bereitgestellt werden kann?

Umgang mit der ePA-Sanktionierung nach § 341 Abs. 6 Satz 2 SGB V

Die Selbstverwaltung hat dem Gesetzgeber und der gematik gegenüber immer wieder angemahnt: Die dazu nötigen Komponenten stehen größtenteils nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die überwältigende Mehrheit der Praxen objektiv nicht zur Einhaltung der Frist imstande sein wird. Frühestens im Laufe des dritten Quartals 2021 ist mit einem Angebot seitens der Hersteller aller Konnektoren zu rechnen.
Zwischenzeitlich hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn auf dem 124. Deutschen Ärztetag am 4. Mai 2021 mitgeteilt, dass die Sanktionen ausgesetzt werden könnten „wo objektiv eine Umsetzung nicht geleistet werden kann“. Die KZBV geht daher bis auf Weiteres davon aus, dass dies bedeutet, dass eine Nichtsanktionierung der Praxen, die die Frist unverschuldet nicht einhalten können, seitens des Gesetzgebers geduldet wird, solange die notwendigen Updates zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit bestellt werden und ein eZahnarztausweis vorliegt. Eine dahingehende formelle Stellungnahme des BMG ist u. A. in Anbetracht der Nähe der Frist indes zum gegenwärtigen Zeitpunkt leider nicht zu erwarten. Vgl. https://www.kzbv.de/elektronische-patientenakten.1256.de.html

Wie bestellen Sie das OPV4-Update für den Konnektor?

Sie füllen hier den verlinkten Telekom-Bestellschein aus:

21-06-21_Bestellformular Medical-Access Port-Bundle

Ja, da steht Hardware mit drauf – Nein, die muss nicht bestellt werden.
Nein, die Telekom akzeptiert keine anderen Bestellscheine.

Bitte PDF ausfüllen und an CROSSSOFT faxen:
Bitte Seite 1 Punkt 3 Kundendaten vollständig ausfüllen,
und Seite 2 Punkt 8 Fachmodul 1mal bestellen.
Bitte Seite 4 Punkt 17 unterschreiben
FAX – CROSSSOFT Zentrale: +49 (0)431 – 38 21 77 – 48

Reicht das? – Nein – Sie müssen auch K2 auf die Version OPV3 updaten. Warum K2-OPV3 und nicht K2-OPV4? Weil die Abrechnung immer mit der Quartalsversion funktionieren muss. Anschließend erfolgt erst der Bau und die Zertifizierung der Folgeversion.

Es muss immer erst die Voraussetzung geschaffen werden, dass eine neuere Version installiert werden kann. Diese sind in der Regel abwärtskompatibel. Das bedeutet, sie funktionieren auch mit der „alten“ Vorquartalsversion.

Umgekehrt wäre dies kaum möglich, da ein Programmierer am 31.12 erahnen müsste,  was ein anderer Programmierer am 1.4 des Folgequartals tatsächlich zur Verfügung stellt.

Wie bestellen Sie das OPV3-Update für K2?

Das bestellen Sie hier:
PTV3-Bestellung

Weitere K2 Updates?

WICHTIG: Die nächste TOKEN Lösung ist das eRezept, dass zum 1.1.2024 verpflichtend wird. Dafür ist kein K2 erforderlich.

WICHTIGER: Fachdienste mit Nutzungs-Zwang zum 1.10.2021 erfordert ein KIM-Clientmodul und keine Token-Lösung

  • eAU elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
  • eBZ elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge sind für zahnärztliche Leistungen nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 gemäß § 87 Abs. 1 Satz 8 SGB:
    Zahnersatz (ZE),
    Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL),
    Kieferorthopädie (KFO)
    und Parodontalerkrankungen (PAR).

Für KIM benötigen Sie kein K2.
Das OPV4-Update für K2 wird auf Grund der Abkündigung der Konnektoren durch Herrn Lauterbach nicht mehr angeboten.

Was ist eine Token Lösung?

Krypto-Token-Lösungen hat der Gesetzgeber explizit per Gesetzt geregelt.  

  1. eRezept mit Rezept Token / QRC-Code
  2. COVID-Impfbescheinigung mit IMPF-Token /-QRC Code  mehr dazu unter https://www.crosssoft.de/coronavirus-impfverordnung/

eRezept: Der Patient erhält mit einem Rezeptcode ab 1.1.2022 den Zugang zum eRezept

Die Informationen des signierten E-Rezepts sind in der Telematikinfrastruktur verschlüsselt und können vom Patienten selbst und berechtigten Apotheken mittels eines Rezeptcodes abgerufen werden. Auf Wunsch des Patienten stellen Sie den Rezeptcode entweder als Papierausdruck aus oder übermitteln diesen sicher und datenschutzkonform an die E-Rezept-App des Patienten.

Aus: Ärzte (gematik.de)

Was ist eine KIM Lösung?

Für die Kommunikation im Medizinwesen hat die staatliche gematik eine E-Mail-Domäne reserviert, die nur Profis im Gesundheitswesen gesichert zur Verfügung gestellt wird. Das Ziel ist die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen nur über dieses sichere Netzwerk laufen zu lassen.

Anstatt Internet und .de – Adressen
Intranet und .kim.telematik -Adressen

KIM – Wunschadresse jetzt bestellen!
MUSTER  Prof.Jens.Lauterbach@Wunschadresse.kim.telematik


KIM Adresse Bestellen

 

 

 

KIM Video-Tutorial

 


Support bestellen

 

KIM Lösungen:

KIM eAU
KIM Nachricht an Krankenkasse; Apotheke; Selbstverwaltung
KIM eMail
KIM eArztbrief mit PDF Versand
KIM eArztbrief mit CDA Versand*
KIM Heil- und Kostenplan
KIM Abrechnungsversand
KIM weitere digitale Formulare

*Die Clinical Document Architecture (CDA) ist ein von HL7 erarbeiteter, auf XML basierender Standard für den Austausch und die Speicherung klinischer Inhalte. Dabei entspricht ein CDA-Dokument einem klinischen Dokument (z. B. Arztbrief, Befundbericht).

Wozu muss im SPZ, PIA oder MZEB der Konnektor aktualisiert werden?

Für die Nutzung von Mehrwertanwendungen ist es erforderlich, den Konnektor upzudaten.
https://www.gematik.de/anwendungen/

Die VSDM Nutzung wird nur bei erfolgter Finanzierung sanktioniert. Zum 01.07.2021 sind diesbezüglich Anpassungen an der Datenübertragung geplant.
https://www.gkv-datenaustausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/direktabrechner.jsp

Die Zuordnung zu den Mantelverträgen bzgl. TI-Ausstattung ( FINANZIERUNG & FRISTEN) wurde zuletzt am 2.4.2019 geregelt:
TI-Hinweise 002 Version 2 (dkgev.de)

Technische Vorgaben der KBV

Da sich im Rahmen der Digitalisierung eigentlich alles ändert, bauen wir regelmäßig themenbezogen Fachbereichsupdates, die wir Ihnen im Rahmen von Standardupdatezyklen automatisiert zur Verfügung stellen.

So werden wir auch die JAVA-Laufzeitumgebung auch gemäß KBV-Vorgaben aktualisieren. Bitte spielen sie keine JAVA-Umgebungen ein und verhindern auch deren automatische Aktualisierung.  Vgl. Release Notes KBV-Prüfassistent, Version 2023.4.1 https://update.kbv.de/ita-update/KBV-Software/Pruefassistent/ReleaseNotes_Pruefassistent.html

Die Vorgaben bei der Serverinstallation, für Netzwerk und Firewall und für Arbeitsplatzgeräte finden sie ausschließlich in den Empfehlungen für Rechenzentren auf unserer Homepage unter: https://www.crosssoft.de/kundeninformationen/

Warum werden die Karten von einigen Patienten nicht gelesen?

Da wir mittlerweile G2.1 eGKs im Feld haben, müssen Sie regelmäßig Konnektor, K2 und Kartenleser kostenpflichtig updaten und die Erstattung der Kosten mit der Selbstverwaltung klären. Vgl. https://www.crosssoft.de/elektronische-gesundheitskarte/

Bitte beachten Sie:
Die Telematik (TI) Ausfälle, werden von der gematik protokolliert und veröffentlicht – Link: https://fachportal.gematik.de/ti-status#c4381
Ohne TI-Netz kein VSDM. – Link: https://www.crosssoft.de/vsdm/

 

Umsetzung der eAU ab 1. Oktober 2021

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen zur eAU wurde eine Übergangsregelung für Ärzte: KBV_ITA_VGEX_Technische_Anlage_eAU.pdf und Zahnärzte wie im ärztlichen Bereich verabschiedet. Die Anpassungen der Anlagen 14a und 14b BMV-Z zum 1.9.2021 sind noch immer nicht veröffentlicht.

Die KZVLB schreibt hierzu:

Mit den Vorstandsinformationen 31/2020 sowie 14/2021 informierten wir Sie darüber, dass die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 01.10.2021 unter Anwendung der ICD-10 GM-Kodierung flächendeckend ausschließlich digital direkt von der Arzt- bzw. Zahnarztpraxis an die Krankenkassen erfolgen soll. Zwischenzeitlich haben die Bundesmantelvertragspartner mit der 26. Änderungsvereinbarung in den Anlagen 14a und 14b BMV-Z konkrete Regelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) getroffen.

Neuer digitaler Vordruck e01 für die eAU (Anlage 14a/b BMV-Z):

Die Formularsammlung wird um ein Formular Vordruck e01 erweitert, welches den mittels Stylesheets erzeugten EDV-Ausdruck der eAU darstellt (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber). Die Ausfertigung für den Zahnarzt in Papier entfällt.

Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Patienten weiterhin als Papier-Ausdruck des Vordrucks e01 unterschrieben auszuhändigen. Das bisherige Formular Muster 1 (gelber AU-Schein) ist während der Übergangsphase bis 30.09.2021 weiterhin gültig.

Verfahren zur Umsetzung der eAU (Anlage 14b BMV-Z):

Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse erfolgt ab 01.01.2021 bzw. aufgrund der Übergangsregelung spätestens ab 01.10.2021 grundsätzlich als digitaler Datensatz. Die eAU-Daten werden tagesaktuell via KIM an die Krankenkassen übermittelt. Ab 01.07.2022 soll die Krankenkasse dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung stellen.

ICD-10-Kodierung bei der eAU ab 01.10.2021 verpflichtend

Ausfüllhinweise zu Vordruck e01/Auszug:
“6 AU-begründete Diagnose(n)
Hier sind alle die aktuelle Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen im Format ICD-10-GM in der jeweils gültigen Fassung anzugeben. Soweit der Vertragszahnarzt es für erforderlich hält, besteht die Möglichkeit, weitergehende Hinweise bzgl. der Diagnose zusätzlich als Klartext/Freitext zu ergänzen. Die Angabe von Klartext/Freitext ersetzt jedoch nicht die Kodierung der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nach ICD-10.”

Aus <https://www.kzvlb.de/aktuelles/>