Projekt “Erstellung eines Zertifikatmoduls für Primärsysteme zur Ausstellung von COVID-19 Zertifikaten”

Coronavirus-Impfverordnung

(Umsetzung innerhalb von 18 Tagen)

 

Wer gegen COVID-19 geimpft ist, soll demnächst einen zusätzlichen Impfnachweis erhalten können – in einer Arztpraxis, durch Betriebsärzte, in Impfzentren oder nachträglich auch in einer Apotheke. Bei Patienten, die in der eigenen Praxis geimpft wurden, erhalten Vertragsärzte sechs Euro je Zertifikat für die erste und für die zweite Impfung. Wird das Zertifikat (QR-Code) direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt und somit ohne nochmalige Eingabe der Daten, beträgt die Vergütung jeweils zwei Euro. Dies gilt auch nachträglich für erstmalig auszustellende Impfzertifikate und bei Abhandenkommen einer bereits erstellten Ausfertigung. Arztpraxen können Impfzertifikate auch für Personen ausstellen, die sie nicht selbst geimpft haben. Da hier der Prüfaufwand größer ist, um Missbrauch zu vermeiden, sieht die Coronavirus-Impfverordnung dafür 18 Euro je Zertifikat vor. Erstellt die Praxis das Zertifikat für die Erst- und für die Zweitimpfung einer Person in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, erhält sie für das zweite Zertifikat sechs Euro.

 

Praxen erhalten kostenfrei PVS-Anwendung

Um den Aufwand für die Ärzte möglichst gering zu halten, soll das Ausstellen der Impfzertifikate direkt aus dem PVS möglich sein. Die Bundesregierung hat in einer Ausschreibung die PVS-Hersteller aufgefordert, mit dem Software-Update Ende Juni – spätestens jedoch zum 12. Juli – ein entsprechendes Software-Modul bereitzustellen.

Genesenenzertifikat

Menschen, die eine Corona-Infektion durchgemacht haben, werden nur einmalig geimpft. Sie gelten dann als immunisiert. Bislang mussten Genesene neben dem gelben Impfpass auch den positiven PCR-Test mit sich führen, um sich als vollständig geimpft auszuweisen. In der Corona-Warn-App können Testergebnisse mittlerweile hinterlegt werden. Gekoppelt an den Eintrag der Impfung sind diese Ergebnisse nicht.

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat jeder Genesene Anspruch auf ein Genesenenzertifikat.
Der Nachweis, dass bereits eine Infektion mit Sars-CoV-2 durchgemacht wurde, wird auf der Grundlage eines Labortests ausgestellt: Konkret verlangt wird eine „Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)“. Diese muss mindestens 28 Tage zuvor durchgeführt worden sein und darf nicht älter als sechs Monate sein.

Bildquelle: Vorstellung des digitalen Impfnachweises „CovPass“ mit Bundesgesundheitsminister Spahn
Thomas Ecke (c) (BMG): Bild nach der PPK, 10.6.21 von links:
Ronald Fritz (IBM), Jens Spahn (BMG), Lothar H. Wieler (RKI)


Projekt “Erstellung eines Zertifikatmoduls für Primärsysteme zur Ausstellung von COVID-19 Zertifikaten”
Terminplan:
  • 17.6.2021 Bereitstellung Testsystem
  • Bis zum 30.6.2021 ist bei zwei Ärzten zu testen.
  • Ab 30.6.2021 bis 12.07.2021 ist die Produktivversion auszurollen.
  • Bis 30.6.2022 sind in den Praxen Impf- und Genesenen-Nachweise digital zu erzeugen ( TI ) und den Patienten zur Verfügung zu stellen.

So sehen die Ausdrucke für Ihre Patienten aus:

Erika geimpft

Max genesen


Zur weiteren Verwendung der beiden ausgedruckten Impfzertifikate finden Sie hier detaillierte Informationen:

Corona-Warn-App
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-warn-app-version-2-3-1924920

Robert Koch-Institut

https://play.google.com/store/apps/details?id=de.rki.covpass.app