Heil­mittel­bedarf überarbeitet, Diagnose­liste vereinfacht

Langfristiger Heil­mittel­bedarf überarbeitet, Diagnose­liste vereinfacht

 

Nach Prüfung durch das BMG sollen die Neuregelungen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Im Einzelnen wurden folgende Regelungen getroffen.

  • Es gibt kein gesondertes Genehmigungsverfahren mehr für langfristigen Heilmittelbedarf bei Erkrankungen gemäß Diagnoseliste:
  • Bei den in der Diagnoseliste aufgeführten Diagnosen ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. Die Krankenkassen können hier nicht mehr auf gesonderte Genehmigungsverfahren bestehen. Damit entfällt für die Patienten der Aufwand, in diesen Fällen eine Genehmigung bei ihrer Krankenkasse einzuholen.
  • Durch die geänderte Rechtslage wurde die Liste der Diagnosen nun in die Heilmittel-Richtlinie integriert. Darüber hinaus wurde die Liste der Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, um einige Erkrankungen erweitert.

Bei Erkrankungen, die nicht auf der Liste stehen, können Patienten weiterhin individuelle Anträge auf langfristigen Heilmittelbedarf bei ihren Krankenkassen stellen. Die Bedingungen für eine Genehmigung wurden nun neu definiert:

  • Für die Genehmigung ist es entscheidend, dass die Schädigung in Bezug auf die Schwere und Dauerhaftigkeit der funktionellen/strukturellen Einschränkung vergleichbar mit denen der Diagnoseliste sein muss.
  • Die Schwere und Langfristigkeit einer Beeinträchtigung kann sich auch aus der Summe einzelner funktioneller/struktureller Schädigungen ergeben, die für sich allein die Kriterien nicht erfüllen.
  • Von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit ist bei einem Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr auszugehen.
  • Das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz dürfen sich im Genehmigungszeitraum ändern.
  • Die Genehmigung kann unbefristet erfolgen, muss aber mindestens ein Jahr umfassen.
  • Bei Erkrankungen und Diagnosegruppen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf laut Heilmittelkatalog kann ein langfristiger Heilmittelbedarf ausgeschlossen werden.
  • Für eine Genehmigung müssen Patienten bei der Krankenkasse einen formlosen Antrag sowie eine Kopie der gültigen Heilmittelverordnung einreichen. Das Original der Heilmittelverordnung verbleibt beim Patienten.

Weitere Informationen finden Sie hier: www.kbv.de/html/heilmittel.php

Bildquelle: IKK


Weitere Infos

Praxis-Information – Heilmittelverordnung

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Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (PDF)

Fassung vom 02.11.2016

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