ePA I

Online-Produktivbetrieb 4 (OPV4)

STAND: 07/2021

ePA I (Stand: 07/2021)

Online-Produktivbetrieb 4 (OPV4)

Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.

Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können. Vgl.  <https://www.kzbv.de/elektronische-patientenakte.1256.de.html>

Ab wann kann ich in vollem Umfang mit der Nutzung der elektronischen Patientenakte starten?

Sie können in Ihrer Praxis die elektronische Patientenakte (ePA Version1) nutzen, sobald Ihre Einrichtung vor Ort mit den genannten technischen Mitteln ausgestattet ist.

Voraussetzung

  1. Update des Konnektors auf Online-Produktivbetrieb 4 (OPV4)
  2. Update von K2 auf Online-Produktivbetrieb 4 (OPV4)
  3. Die dritte Generation des eHBA Version 2.1
  4. Der Patient benötigt eine eGK 2.1 mit PIN

Zu welchem Zeitpunkt wird eine PIN für die Gesundheitskarte ausgehändigt?(gematik) Das ist von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich geregelt. Versicherte benötigen die PIN erst, wenn sie später einmal eine medizinische Anwendung nutzen wollen

(VSDM) Für die Online-Prüfung und -Aktualisierung der Versichertenstammdaten, bei der Verwendung der Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, ist keine PIN erforderlich.

Patienten werden neue elektronische Gesundheitskarte mit dem Aufdruck G2.1 erhalten.
Die auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte hinterlegten Zertifikate haben eine begrenzte Lebensdauer. Dies gibt das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vor, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Mit jeder neuen Chip-Generation werden höhere Sicherheitsanforderungen erfüllt. Zudem wird die Karte damit leistungsfähiger. Sie ist schneller als ihre Vorgänger und geeignet für neue Funktionen.

Kartenkennnummer CAN (Card Access Number): Nur bei Karten, die ab August 2020 erstellt wurden. Diese ist zwingend im Lesegerät einzugeben, falls Sie NFC-Techniken (Near-field-communication) nutzen wollen. Ohne CAN-Eingabe ist ein Auslesen des Chips mittels NFC nicht möglich. Vgl. https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/97911/Elektronische-Gesundheitskarte-soll-NFC-Technologie-erhalten

Bildquelle: Deutsches Ärzteblatt


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