Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mittel­versorgung

HHVG Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfs­mittel­versorgung

 

Mehr Qualität bei der Hilfsmittelversorgung

Was Wann
1. Durchgang im Bundesrat 14. Oktober 2016
1. Lesung im Bundestag 10./11. November 2016
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Frühjahr 2017
Inkrafttreten März 2017

Die geplanten Änderungen bei Hilfsmitteln zielen in erster Linie auf Qualitätssteigerungen in der Versorgung. Sie betreffen den Prozess der Marktzulassung von Anbietern, die Vorgaben durch das Hilfsmittelverzeichnis, die Ausschreibungen der Kassen und die Entscheidungskompetenz der Versicherten.

  • Mehr Kontrollen in der Präqualifizierung
    Der Gesetzgeber legt verbindlich fest, dass der für die Leistungserbringung erforderliche Eignungsnachweis nur noch durch Vorlage des Zertifikats einer Präqualifizierungsstelle erfolgen kann. Diese sollen zukünftig nur noch tätig werden dürfen, wenn sie akkreditiert sind. Für diese Aufgabe sieht der Entwurf die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) vor. Präqualifizierungsstellen müssen sich demnach alle fünf Jahre neu akkreditieren lassen.
  • Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
  • Anbieterprüfung durch Krankenkassen
  • Neue Kriterien für Qualität
  • Beratung und Informationen für Versicherte

Versorgung mit Wund- und Verbandmitteln
Die Versorgung mit Verbandmitteln ist bisher gesetzlich nur unzureichend definiert, sodass unterschiedliche Krankenkassen bei Erstattungsanträgen für identische oder ähnliche Produkte unterschiedlich handhaben. Das HHGV initiiert eine rechtsverbindliche Definition von klassischen Verbandmitteln, die unmittelbar erstattet werden sollen. Für andere Mittel zur Wundversorgung muss künftig ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit erbracht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird beauftragt, die Abgrenzung vorzunehmen. Weiterhin soll der GBA die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden regeln. Hierbei ist eine Versorgung in speziellen Wundzentren vorgesehen.

Flexibilisierung der Heilmittelversorgung
Zurzeit laufen bereits zwei Modellvorhaben zur sogenannten „Blankoverordnung“ für Heilmittel. Unter einer Blankoverordnung versteht man, dass der Heilmitteltherapeut auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung, die mindestens eine Diagnose und die Indikation für eine Heilmittelbehandlung enthält, selbstständig über die Auswahl und Dauer der Therapie sowie die Behandlungsfrequenz entscheidet. Modellprojekte wie diese sollen nach den Plänen des Gesetzgebers in allen Bundesländern etabliert werden, um die Blankoverordnung flächendeckend zu erproben. Ziel ist es, eine verlässliche und breitere Informationsgrundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob die im Rahmen eines Modellvorhabens erprobte Versorgungsform für eine Überführung in die Regelversorgung geeignet ist. Die Modellvorhaben sollen in der Regel längstens drei Jahre laufen.
Die Geltung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität für Heilmittelverträge soll für die Jahre 2017 bis 2019 aufgehoben werden. In diesem Zeitraum sind auch Vertragsabschlüsse oberhalb der Veränderungsrate möglich. Damit will der Gesetzgeber eine größere Flexibilität bei der Vereinbarung der Heilmittelpreise ermöglichen. Die Befristung dient dazu,  Erkenntnisse über die Auswirkungen des Wegfalls der Grundlohnsummenbindung auf den Ablauf der Vergütungsverhandlungen und die Entwicklung der Preise für Heilmittelleistungen zu gewinnen.
Bislang bildet die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen für Heilmittelverträge die Obergrenze für Vergütungsanpassungen des Folgejahres.

Quelle: http://www.aok-gesundheitspartner.de/rp/hilfsmittel/gesetze/index_16887.html

Bildquelle: IKK


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Fassung vom 02.11.2016

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