Neuer Paragraph, neues Glück?


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rechtzeitig zum Jahreswechsel soll die Sicherheitsrichtlinie um drei weitere Monate verschoben werden. Ist IT-Sicherheit in der ambulanten Versorgung, insbesondere in Arzt/Zahnarztpraxen, bezahlbar und wer trägt die Kosten?

Darüber konnten sich die gewählte Selbstverwaltung und das BMG wohl noch immer nicht verständigen, aber im April soll nun die neue Richtlinie gemäß §75c SGB V vorliegen.


Die Eckpunkte:

Qualifizierung der IT Mitarbeiter
Wer die IT in der Arzt/Zahnarztpraxis einrichtet, muss zuvor eine Prüfung ablegen. Das kennen wir bereits aus der Telematik (TI). Die Konnektor-Installation durfte nur der DVO oder der Praxisinhaber durchführen.


Schutz der Patientendatenbank
Der Ort, an dem Patientendatenbanken gelagert werden, muss vor Zugriffen Dritter, insbesondere aus dem Internet, geschützt sein. 


Bypass zur TI
An der TI vorbei darf es keinen ungeschützten Bypass ins Internet geben.


Kostenaufteilung
Die Kosten für den Schutz der Patientendaten hat die Praxis zu tragen. Die Mehrkosten für den Schutz der TI trägt wohl die Krankenkasse für die Patienten.


Ihr Risiko 
Art. 83 DSVGO sieht für aufgelistete, besonders gravierende Verstöße einen Bußgeldrahmen bis zu 20 Millionen Euro oder im Fall eines Unternehmens bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr, je nachdem, welcher Wert der höhere ist. Aber auch der Katalog von weniger gewichtigen Verstößen (Art. 83 Abs. 4) führt Geldbußen von bis zu 10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes vor.


Wir werden diese und weitere Digitalisierungsthemen und Termine sowie die relevanten Termine, die wir von gematik, KBV und KZBV erhalten, in Form einer Tabelle einstellen.

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